Post by Christoph SchneegansPost by Stefan KanthakVerdirbt aber Muellionen unschuldiger Kinder!
Wieso machst Du das nicht richtig, MINIMALINVASIV, ohne Fummelei in
der install.wim und der DEFAULT-Hive, nur per \sources\$OEM$\$$\...?
Also die SetupComplete.cmd konnte ich leicht aus der .wim-Datei
heraushalten und stattdessen in \sources\$OEM$\$$\Setup\Scripts
ablegen. Aber mir scheint das bloß eine zusätzliche Indirektion zu
sein.
$OEM$\ wird seit Windows NT4, also schlappen 22+ Jahren unterstuetzt,
und ist wohldokumentiert: der Inhalt unter $OEM$\$$\ wird waehrend der
Installation nach %SystemRoot% kopiert, $OEM$\$1\ nach %SystemDrive%,
$OEM$\$PROGS\ nach %ProgramFiles%, und $OEM$\$DOCS\ nach %ALLUSERSPROFILE%\
(die beiden letzten Unterverzeichnisse wurden mit Windows XP eingefuehrt).
Standardmaessig wird $OEM$\ im "application directory" von SETUP.EXE
gesucht (nein, \setup.exe ist NICHT das Installationsprogramm, sondern
nur ein von AutoRun aufgerufener Steigbuegelhalter). Mit dem Schalter
/M kann aber ein beliebiges anderes Verzeichnis angegeben werden.
Post by Christoph SchneegansUnd <https://support.microsoft.com/help/325347/> beschreibt ein
Verfahren, ein Skript bei Anmeldung eines neuen Benutzers auszuführen,
das meinem genau entspricht, nur daß die das offenbar nach der
Installation machen und ich schon vorher. Mein Ansatz kommt mir also
durchaus legitim vor.
Das scheint nur so: nicht nur dieser MSKB-Artikel wurde von einem
ahnungslosen Volltrottel bei Microsoft verbrochen.
Nochmal: jede Frickelei in der DEFAULT-Hive ist vermeidbarer Bloedsinn.
JFTR: gerade unter NT5.x, fuer das dieser schwachsinnige MSKB-Artikel
ver^Wgeschroben wurde, hat jeder nicht voellig ahnungslose Frickler
die \{i386,ia64,amd64}\HIVEDEF.INF des Installationsmediums
geaendert, oder eine eigene \{i386,ia64,amd64}\HIVEOEM.INF erstellt,
die er in \{i386,ia64,amd64}\{TXTSETUP.SIF,DOSNET.INF} eingetragen
hat.
Stefan
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Die unaufgeforderte Zusendung werbender E-Mails verstoesst gegen §823
Abs. 1 sowie §1004 Abs. 1 BGB und begruendet Anspruch auf Unterlassung.
Beschluss des OLG Bamberg vom 12.05.2005 (AZ: 1 U 143/04)